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So gehen Ihnen für die neue Ladesäule
keine 100.000 Euro flöten.

Ein Überblick über alle relevanten Förderprogramme für Ladeinfrastruktur 2026 – und wie Sie Förderung und THG-Quote so kombinieren, dass am Ende möglichst wenig auf der Strecke bleibt.

Veröffentlicht: 07.08.2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten · Für Unternehmen & CPOs

Wer 2026 eine gewerbliche Ladesäule aufbaut, verschenkt bares Geld, wenn er nur ein Förderprogramm kennt. Zwischen KfW-Krediten, dem KsNI-Bundesprogramm für Nutzfahrzeuge, der bayerischen Landesförderung und der laufenden THG-Quote gibt es teils erhebliche Unterschiede in Fördersätzen, Kriterien und Kombinierbarkeit. Wir haben die wichtigsten Programme für Sie zusammengefasst – und zeigen am Ende, wie Sie Förderung und THG-Quote optimal miteinander verzahnen.

1. Die wichtigsten Förderprogramme für Ladeinfrastruktur 2026

KfW-Förderung: Zuschussprogramm 441 ist ausgelaufen

Das früher sehr populäre KfW-Programm 441 mit bis zu 900 € Zuschuss pro Ladepunkt (max. 45.000 € pro Standort) steht privaten Unternehmen seit 2026 nicht mehr als direkter Zuschuss zur Verfügung. Was bleibt: zinsgünstige KfW-Unternehmenskredite (insbesondere KfW 270 und KfW 293), über die sich Ladesäulen – oft in Kombination mit einer PV-Anlage – zu einem effektiven Zinssatz von aktuell rund 2,85 % finanzieren lassen.

KsNI: Bis zu 80 % für Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände

Das Bundesprogramm KsNI (Klimaschutzverträge für Nutzfahrzeuge und Infrastruktur) fördert nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Die Fördersätze sind nach Unternehmensgröße gestaffelt: kleine Unternehmen (unter 50 Mitarbeitende, Umsatz unter 10 Mio. €) erhalten bis zu 80 % der förderfähigen Kosten, mittlere Unternehmen bis zu 65 % und große Unternehmen bis zu 50 %.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Eine Depot-Ladeinfrastruktur mit fünf AC-Nachtladepunkten (22 kW) samt Trafo-Upgrade kostet häufig rund 85.000 €. Bei 65 % Förderquote ergibt das einen Zuschuss von etwa 55.250 € – bei größeren Anlagen mit zehn HPC-Ladepunkten können kleine Unternehmen sogar bis zu 480.000 € Förderung erhalten.

Bayern-Förderung: Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 2026–2029

Der Freistaat Bayern fördert seit Januar 2026 über die Richtlinie "Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern" sowohl öffentlich als auch nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte mit bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Kosten (zzgl. Bonus von bis zu 10 Prozentpunkten). Der erste Förderaufruf für öffentliche Pkw-Ladeinfrastruktur lief vom 6. bis 17. Juli 2026 mit einem Fördertopf von rund 2 Mio. € und Förderhöhen von bis zu 25.000 € pro Ladepunkt (max. 250.000 € pro Antragsteller), gestaffelt nach Ladeleistung.

Wichtig: Die Bewilligungsstelle ist die Bayern Innovativ GmbH, Anträge laufen ausschließlich über zeitlich begrenzte Förderaufrufe – wer den Zeitraum verpasst, muss auf den nächsten Aufruf warten.

Programm Zielgruppe Förderhöhe Besonderheit
KfW 270 / 293 (Kredit) Alle Unternehmen Zinsgünstiger Kredit, ca. 2,85 % eff. Kein Zuschuss mehr, nur Finanzierung
KsNI Nutzfahrzeuge ab 3,5 t, nicht-öffentlich Bis zu 80 % der Kosten (je nach Unternehmensgröße) Kombinierbar mit THG-Quote
Bayern Ladeinfrastruktur 2026–2029 Unternehmen, Kommunen, Private Bis 60 % / bis 25.000 € pro Ladepunkt Nur während zeitlich begrenzter Förderaufrufe
THG-Quote Alle CPOs mit registrierten Ladepunkten Laufende jährliche Vergütung pro kWh Keine Förderung, sondern Marktvergütung

Angaben ohne Gewähr, Stand August 2026. Förderbedingungen und -budgets können sich durch neue Förderaufrufe ändern – prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der jeweiligen Bewilligungsstelle.

2. Die Kriterien im Detail: Was müssen Sie erfüllen?

Jedes Programm hat eigene, teils sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen. Die wichtigsten im Überblick:

  • KsNI: Ladeinfrastruktur muss auf nicht-öffentlich zugänglichem Betriebsgelände stehen und für Nutzfahrzeuge ab 3,5 t nutzbar sein; KMU werden bei der Antragstellung explizit priorisiert.
  • Bayern-Förderung: Vorhaben darf erst nach Bewilligung beginnen (kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn), Mindestbetriebsdauer von 3 Jahren (nicht-öffentlich) bzw. 5 Jahren (öffentlich zugänglich) als Zweckbindungsfrist, Aufbau nur durch Fachpersonal.
  • THG-Quote: Ladepunkt muss öffentlich oder halb-öffentlich zugänglich sein und bei der Bundesnetzagentur registriert werden; die geladene Strommenge muss technisch nachweisbar sein.
Wichtiger Hinweis zur Kombinierbarkeit: Bei einigen Förderrichtlinien (z. B. der bayerischen Landesförderung) gilt ausdrücklich ein Kumulierungsverbot mit anderen Landesmitteln. Die THG-Quote gilt rechtlich jedoch nicht als "Förderung", sondern als Marktvergütung für CO₂-Einsparung – sie lässt sich daher in aller Regel zusätzlich zu einer Investitionsförderung nutzen. Prüfen Sie im Einzelfall immer die genauen Bestimmungen Ihres Förderbescheids, insbesondere bei älteren KfW-Programmen mit Zweckbindungsfristen.

3. Was die Programme können – und was nicht

Investitionsförderungen wie KsNI oder die Bayern-Förderung decken einen Teil der einmaligen Anschaffungs- und Installationskosten ab. Sie helfen Ihnen also, die anfängliche Investitionshürde zu senken. Was sie nicht abdecken: die laufenden Betriebskosten und den Umstand, dass ein Teil der Fördersumme in der Regel erst nach Fertigstellung und Nachweis ausgezahlt wird – Sie müssen zunächst vorfinanzieren.

Genau hier setzt die THG-Quote an: Sie erzielt keinen einmaligen, sondern einen laufenden jährlichen Erlös pro geladener Kilowattstunde – unabhängig davon, ob und welche Investitionsförderung Sie bereits erhalten haben. Für einen langfristig wirtschaftlichen Betrieb Ihrer Ladeinfrastruktur ist die Kombination aus beidem entscheidend.

4. Unsere Empfehlung: Förderung + THG-Quote richtig kombinieren

  • Schritt 1 – Förderfähigkeit prüfen: Klären Sie vor Baubeginn, ob KsNI (bei Nutzfahrzeug-Ladeinfrastruktur) oder die Bayern-Förderung (bei Pkw-Ladepunkten) für Ihr Vorhaben infrage kommt, und beachten Sie die engen Antragsfristen der Förderaufrufe.
  • Schritt 2 – Zuschuss beantragen, bevor Sie bauen: Bei nahezu allen Programmen ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn förderschädlich – der Antrag muss vor Bestellung/Bau gestellt werden.
  • Schritt 3 – Ladepunkt öffentlich oder halb-öffentlich zugänglich machen: Nur so wird er für die THG-Quote antragsberechtigt. Prüfen Sie das bereits in der Planungsphase, damit Sie später keinen Umbau brauchen.
  • Schritt 4 – Registrierung bei der Bundesnetzagentur nicht vergessen: Ohne diese Meldung ist keine THG-Antragstellung möglich – unabhängig von einer erhaltenen Förderung.
  • Schritt 5 – THG-Erlöse von Anfang an in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einplanen: Rechnen Sie die laufende THG-Vergütung zusätzlich zur einmaligen Förderung ein, um die tatsächliche Amortisationszeit realistisch zu bestimmen.
Als Ladesäulenbetreiber müssen Sie diesen Prozess nicht allein durchlaufen. Quotenregister unterstützt Sie bei der Registrierung Ihrer Ladepunkte und übernimmt die vollständige, rechtssichere Vermarktung Ihrer THG-Quote – unabhängig davon, welche Förderung Sie bereits erhalten oder beantragt haben. Jetzt unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

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